Wahlprüfsteine 2021 der IG-JMV zu den Bundestagswahlen

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Die IG-JMV übersandte den für die Bundestagswahlen antretenden Parteien Wahlprüfsteine mit der Bitte, die darin gestellten Fragen zu beantworten.

IG-JMV Wahlprüfsteine 2021 (242 kB)

Wir haben Themen ausgesucht, die gesellschaftlich erhebliche Relevanz haben, bislang jedoch nur geringe Beachtung gefunden haben.
Diese wollen wir mit den Fragen auf unsere Homepage weitgehend unkommentiert zum Download bereit stellen bzw. veröffentlichen.
Wir haben uns auf die folgenden thematischen Bereiche fokussiert:

  1. Familienpolitik / Familienrecht (Anlage 1)
  2. Steuerrecht bzgl. Ehegattensplittung und Lohnsteuerklassen bei getrennten Paaren.
  3. Zeitgemäßes Abstammungsrecht (Anlage 2)
  4. Strafvollzug und Gewaltschutz

Wir bitten um Übersendung Ihrer Antworten rechtzeitig vor dem Wahltermin zur Auswertung und Veröffentlichung. Für Ihre Mühe danken wir Ihnen schon jetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter (IG-JMV)
– Manndat e.V. www.manndat.de
– Trennungsväter e.V. www.trennungsvaeter.de
– Väterbewegung (Förderverein) e.V. www.vaeterbewegung.org

Anlage 1

A. Familienpolitik:

Familie wird von der Politik vielfach auf intakte Familien (Kernfamilie) reduziert. Die Familienpolitik in der Bundesrepublik stellt sich seit Jahren nicht den Anforderungen der heutigen Gesellschaft. Nachtrennungsfamilien werden von ihr zumeist fragmentiert verstanden – mit dem nahezu ausschließlichen Blick auf den Haushalt, bei dem das Kind gemeldet ist [„Alleinerziehende“]. Die zweiten Elternteile, die die Kinder zu 20 %, 30 %, 40 % oder zu 50 % betreuen, werden von der Politik nicht gewürdigt. Weder beim Kindergeld, der Lohnsteuerklasse oder Regelungen im Arbeitsumfeld z.B. bei Krankheit der Kinder. Dies sind defizitäre Ansätze.
Alarmierend sind dabei folgende Phänomene:
1. etwa 85 % der Trennungs-Kinder leben ausschließlich bei den Müttern, obwohl die Väter ihre Rolle schon seit Jahrzehnten viel mehr in der Vaterrolle als in der des Ernährers sehen wollen.
2. Dieses Drängen des Vaters in die reine Ernährerrolle durch die z. Zt. gültige Familiengesetzgebung ist nicht mehr verständlich, zumal die Politik vollmundig verkündet, dass sie es den Frauen ermöglichen möchte, sich im Beruf zu verwirklichen.
3. 40% der Kinder in Nachtrennungsfamilien erleiden vollständigen Kontaktabbruch zu einem Elternteil – in der Regel zu ihrem Vater.
4. Der Kontaktabbruch führt zu Depressionen, Antriebslosigkeit Verzweiflung
5. 40% der getrennt erziehenden Mütter beziehen ALG II.
6. 40% der getrennt erziehenden Väter sind finanziell nicht in der Lage, den Barunterhalt für ihre Kinder zu leisten (Schätzung; belastbare Daten liegen nicht vor).
7. Obwohl laut der von BMFSFJ bestellten Allensbach-Studie „Getrennt gemeinsam erziehen“ aus dem Jahr 2017 sogar 15% der Trennungsfamilien bereits Wechselmodell praktizieren, bei den Trennungen in den letzten 5 Jahren sogar 22%, besteht keine rechtliche Regelung für die Gestaltung eines Wechselmodelles.
Für die ersten drei Phänomenen ist das überholte deutsche Familienrecht verantwortlich, im dem durch Ergänzungspfleger, Jugendamt und Gericht häufig eine bestimmte Betreuungsform aufgezwungen wird. Das Residenz­modell: „Eine(r) betreut – einer bezahlt“, „Arbeit macht den Vater frei von seinen Kindern“, „Lieber Werte überweisen, als Werte vermitteln“.
Für den vierten Punkt ist eine verfehlte Steuer-, Ordnungs- und Sozialpolitik verantwortlich.
Frage 1:
Viele westliche Länder gehen an diese Problemlagen anders heran. Was ist Ihre Partei bereit zu ändern?
Wie will Ihre Partei sicherstellen, dass Mütter eine höhere gesellschaftliche Teilhabe erreichen und Väter von Ihren Kindern nicht entfremdet werden?

  1. Durch die Einbindung der Väter in der Erziehung der Kinder?
  2. Nur über Frauenquoten?
  3. Für welche anderen Maßnahmen will sich Ihre Partei einsetzen?

Frage 2: Wird sich Ihre Partei für die Einführung von Rechtsvorschriften einsetzen, welche die gemeinsame Erziehung von Trennungskindern durch beide Eltern berücksichtigen?

B. Familienpolitik

Zehn Tage Urlaub müsste Deutschland Vätern nach der Geburt eigentlich einräumen, so besagt es ein aktuelles Gutachten im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).1
Die Vereinbarkeitsrichtlinie der Europäischen Union (EU), die ein Recht darauf in den Mitgliedstaaten fordert, ist demnach nicht ausreichend durch die hiesige Elterngeld-Regelung erfüllt. Andere EU-Länder haben bereits weitreichende Regelungen zum Vaterschaftsurlaub durchgesetzt. Der DGB etwa verweist auf Frankreich.
Das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lehnt dies ab
Frage 3: Wie wird sich Ihre Partei hierzu positionieren (Vaterschaftsurlaub)?
Frage 4: Wie will Ihre Partei sicherstellen, dass ideologische Vorgaben, die zum Ausschluss vieler Väter aus dem Leben ihrer Kinder führt, eine verfassungskonforme Arbeit des Ministeriums nicht mehr verhindern können?

C. Prekäre Lage in Nachtrennungsfamilien / Vorhaltung zweier Haushalte:

Wird sich Ihre Partei für Verbesserungen der finanziellen Lage vieler Nachtrennungsfamilien einsetzen, wie in anderen westlichen Ländern üblich? Z.B. für:
Frage 5: steuerliche Entlastungen für beide Haushalte (gutverdienende getrennte Eltern)?
Frage 6: für Verbesserungen bei den Sozialleistungen in beiden Haushalten (gering verdienende getrennte Eltern)?
Frage 7: eine paritätische Aufteilung aller staatlichen Leistungen auf beide Haushalte gemäß dem Betreuungsschlüssel – für Kindergeld, Beamtenzulagen, Sozialleistungen etc.?
Frage 8: Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, dass der Mindestunterhalt an den Mindestlohn gekoppelt wird, mit der klaren staatlichen Zusage, dass der Unterhalt der Kinder, bei denen das unterhaltspflichtige Elternteil nicht genug verdient, automatisch durch staatliche Leistungen gesichert wird?

D. Der Versorgungsausgleich

Am 17. Nov. 2017 hatte Claude Juncker feierlich die Proklamation zu den europäischen Säulen sozialer Rechte verkündet.
Unter Punkt 15, Alterseinkünfte und Ruhegehälter wird vermerkt: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand haben Recht auf ein Ruhegehalt, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt. Frauen und Männer sind gleichberechtigt beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen.“
Wenn nun die Arbeitnehmer A und B, die gleiche Arbeitsbiographie und damit die gleichen Beiträgen zur Rentenversicherung leisten, so heisst das nicht, dass sie in Deutschland die gleiche Rente bekommen.

Ein Beispiel:
A wurde nie geschieden, er bekommt immer die Rente entsprechend seinen Beiträgen.
B wurde geschieden. Ihm wird im Zuge des Versorgungsausgleichs ein Teil der Rentenpunkte abgezogen. So lange die ehemalige Ehepartnerin Rente bezieht, zahlt die Rentenversicherung an B und seiner Exfrau den gleichen Betrag, wie für A.
Geht B aber früher in Rente als seine Ex bekommt er nur die, um den Versorgungsausgleich gekürzten Beträge, also weniger als A.
Beim Tod einer der beiden ehemaligen Partner erhält der andere keinen Hinterbliebenenrente, obwohl er dafür eingezahlt hat.
Gehen A und B später ins Altersheim, nachdem ihre (Ex)Partnerinnen gestorben sind, kann A seine Kosten alleine aus seiner Rente bestreiten, während B auf die Hilfe seiner Kinder oder Sozialhilfe angewiesen ist.
Obwohl also A und B die gleichen Arbeitsbiographien hatten und die gleichen Beiträgen geleistet haben, werden sie unterschiedlich behandelt: B bekommt nicht das, wofür er eingezahlt hat. Das ist ein eklatanter Bruch mit dem europäischen Sozialrecht.
Wären sie beide weiter verheiratet geblieben, und der Partner wäre vorher gestorben, wäre die Witwenrente größer als das Entgelt nach Versorgungsausgleich.
Frage 9:
Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, dass Geschiedene genau das ausbezahlt bekommen, wofür sie eingezahlt haben, gemäß europäischem Sozialrecht?
Zum Hintergrund der Frage siehe auch Anlage 3

E. Lohnsteuerklasse 2 für beide Haushalte die im echten Wechselmodell die Kinder betreuen.

Derzeit kann nur ein Erziehungsberechtigter die günstigere Lohnsteuerklasse 2 beantragen, obwohl im echten Wechselmodell beide Erziehungsberechtigten für Kinderzimmer, Kleidung und Verpflegung aufkommen. Außerdem wird vom gegebenenfalls leistungsstärkeren Elternteil ein Ausgleich gezahlt. Wäre es daher nicht gerecht wenn auch beide von der günstigeren Steuerklasse profitieren?
Frage 10: Wird sich ihre Partei für eine steuerliche Gleichbehandlung einsetzen?
Frage 11: Wird sich Ihre Partei für anteiliges Kindergeld beider Haushalte einsetzen?

F. 40 % Kontaktabbrüche in Nachtrennungsfamilien:

Frage 12: Wird Ihre Partei sich einsetzen für eine korrekte Erhebung der Daten bezüglich der von den Kindern zu erleidenden Kontaktabbrüche?
Frage 13: Welche Maßnahmen wird Ihre Partei ergreifen, um die Anzahl der Kontaktabbrüche zu senken?

G. Getrennt erziehende Väter und Kindesunterhalt / (fehlende) Leistungsfähigkeit / Unterhaltsvorschussgesetz:

Frage 14: Wird Ihre Partei sich einsetzen für eine korrekte Erhebung der Daten bezüglich der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von getrennt erziehenden Vätern?
(Datenerhebung bezüglich „zahlungsunwillig“ vs. „zahlungsunfähig“ vs. „Mangelfall“.)
Frage 15: Welche Maßnahmen wird Ihre Partei ergreifen, um die Zahlungsfähigkeit getrennt erziehender Väter zu erhöhen? (z.B. Erhöhung des Mindestlohns

H. Erneuerung Familienrecht / Ablösung der Vorgabe „Residenzmodell“ für Nachtrennungsfamilien:

Tatsächlich kann auch schon heute ein Wechselmodell bei gleichberechtigter Teilhabe der Kinder an beiden Eltern sowie gleichberechtigter Teilhabe an der Erziehung beschlossen werden. De Facto stellen sich aber Gerichte, Jugendämter, Ergänzungspfleger etc. dagegen, so dass heute bislang ca. 85 % der Kinder nur bei einem Elternteil leben.
Frage 16: Welche Maßnahmen wird Ihre Partei ergreifen zur Ablösung des gesetzlichen Regelfalls „Residenzmodell“: „Eine(r) betreut – einer bezahlt“? (§ 1606 BGB).
Frage 17: Welche Maßnahmen wird Ihre Partei ergreifen zur Regelung einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts zum Betreuungsunterhalt auf beide Haushalte für Kinder in Nachtrennungsfamilien?

I. Verpflichtende Mediation vor Beginn des Familienverfahrens:

Frage 18: Wird sich Ihre Partei für eine verpflichtend vorgeschriebene Mediation einsetzen – vor Beginn des Familiengerichtsverfahrens?
Frage 19: Welche Maßnahmen wird Ihre Partei ergreifen zum Schutz der Trennungseltern vor den „gerichtsnahen Professionen“: Gutachter, Beistände, Stellungnahmen Jugendämter, KIB usf.?

J. Männergesundheit

Die Lebenserwartungen von Jungen liegen bis heute etwa 5 Jahre hinter denen von Mädchen zurück (Quelle: destatis).
Dass biologische Gründe, weniger als ein fünftel der reduzierten Lebenserwartung ausmachen, bestätigte Luy in seiner Untersuchung. Im Kloster, so die These, sollten soziale Faktoren kaum eine Rolle spielen. Unterschiedliche Lebenserwartungen zwischen den Geschlechtern wären also überwiegend auf biologische Ursachen zurückzuführen.
Tatsächlich lebten die Mönche in der Studie im Durchschnitt länger als ihre Geschlechtsgenossen außerhalb der Klostermauern und erreichten ein ähnlich hohes Alter wie ihre frommen Ordensschwestern. Im Kloster schrumpfte der Unterschied auf gerade einmal ein Jahr, das die Männer kürzer lebten. “Biologische Unterschiede scheinen also nur eine geringe Rolle zu spielen”, folgert Demografieforscher Luy.
Es sind also u.a. mangelnde Aufklärung, zu wenige Vorsorge-Angebote speziell für Männer und vor allem eine Leistungsanforderungen an Männern und damit verbundener Stress, die dem an die Frauen offensichtlich deutlich überwiegt.

Frage 20: Wie wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, dass auch Männern eine vergleichbare Lebenserwartung ermöglicht wird?

K. Strafvollzug und Gewaltschutz

Bei der Vorbeugung gegen Gewalt, dem Opferschutz, in der Strafverfolgung und im Strafvollzug sehen wir in der Politik eine einseitige Fokussierung auf ein Geschlecht, die im Widerspruch zu Art 3 GG Abs 2 steht, der Verpflichtung des Staates zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

Frage 21: Wird Ihre Partei sich dafür einsetzen, dass Vorbeugung gegen Straftaten durch Aufklärung geschlechtsneutral erfolgt? (s.a. die #CrimeHasNoGender Kampagne von Europol.)

Frage 22: Wird Ihre Partei sich dafür einsetzen, dass Opfer von Gewalttaten unabhängig vom Geschlecht Hilfe erhalten, sei es durch Telefonhotlines, Unterbringungsangebote und sonstige Unterstützung?

Frage 23: Wird Ihre Partei sich dafür einsetzen, Opfer von Falschbeschuldigung von Gewalttaten zu Ihrem Recht zu verhelfen, insbesondere in Familiengerichtsverfahren?

Frage 24: Wird Ihre Partei sich dafür einsetzen, die Häufigkeit von Falschbeschuldigungen statistisch zu erfassen, insbesondere in Familiengerichtsverfahren?

Frage 25: Wird sich ihre Partei dafür einsetzen, dass der Strafvollzug geschlechtsneutral gestaltet wird, durch Schulung von Richtern und Staatsanwälten, um sicherzustellen, dass mögliche Geschlechterstereotype und Vorurteile bei der Festsetzung vom Strafmaß keine Rolle spielen?

Frage 26: Wie stehen Sie zur Schulung von Richtern und Staatsanwälten, um sicherzustellen, dass mögliche Geschlechterstereotype und Vorurteile bei der Festsetzung vom Strafmaß keine Rolle spielen?

Interessengemeinschaft Jungen Männer Väter (IG-JMV)
www.ig-jungen-maenner-vaeter.de
Mail: info@ig-jungen-maenner-vaeter.de

Anlage 2

Zeitgemäße Neuregelung des Abstammungsrechts

Das deutsche Abstammungsrecht ist ein Anachronismus, ein Relikt aus vergangenen Jahrhunderten:
– Mutterschaft ist über die biologische Abstammung definiert (§ 1591 BGB).
– Vaterschaft ist über den Ehestand und den Vermutungsgedanken definiert.
Eine rechtliche Fiktion: „Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“ (§ 1592 BGB).
Vor dem Hintergrund heutiger medizinisch-technischer und diagnostischer Möglichkeiten, ist es an der Zeit, auch Vaterschaft über die biologische Abstammung zu definieren.
Ziel Gleichbehandlung für Mütter und Väter, Frauen und Männer.
Definition von Vaterschaft über die biologische Abstammung:

Frage 27a: Wird sich Ihre Partei für eine Neuregelung des Abstammungsrechts einsetzen, in dem Vaterschaft über die biologische Abstammung definiert ist – analog zur Mutterschaft?

Frage 27b: Wird sich Ihre Partei in Abgrenzung zum Vorstoß aus dem SPD-geführten Bundesjustizministerium dafür einsetzen, dass Mutterschaft und Vaterschaft nicht weiter marginalisiert / beliebig gemacht werden durch die Einführung von „Mitmutterschaft“ und „2. Elternteil“, eventuell sogar durch „Mehrelternschaft“?

Anmerkung

Die paritätische Definition von Mutterschaft und Vaterschaft über die biologische Abstammung stellt keine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren dar, sondern resultiert aus den Bedürfnissen des Kindes. Ein Kind entsteht durch die Weitergabe von weiblichen und männlichen Genen. Daraus ergeben sich Elternschaft und Kindschaft (Siehe auch: UN Kinderrechtskonvention Artikel 3 und 5).
Ein wie auch immer organisiertes Zusammenleben mit Kindern wird allgemein üblich als Patchwork-Familie bezeichnet – mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Das gilt für heterosexuelle wie für gleichgeschlechtliche Paare.
Die Forderung nach zeitgemäßer Definition von Vaterschaft analog zur Mutterschaft wird dadurch nicht berührt.

Anlage 3

Zum Hintergrund der Rente bei Geschiedenen

Geht der Versorgungsausgleichspflichtige früher in Rente wird die Rente um den Versorgungsausgleichsteil gekürzt, obwohl der oder die Versorgungs­ausgleichs­pflichtige die ganze Zeit für die gesamte Rente einbezahlt hat. Der Staat oder die Rentenversicherung behält die Differenz von Anfang an. Die Rentenleistung ist aber an die eigenen Einzahlungen gekoppelt:
Tritt der Leistungsfall ein, müsste die Rentenversicherung die volle Rente von Anfang an ausbezahlen, bis zumeist die jüngere Partnerin ebenfalls in Rente geht. Verstirbt sie vor Ihrem Ex-Mann, sollte die gesamte Rente ohne Zusatzanträge und Prozesse auch an den ehemaligen Partner weitergezahlt werden. Zum einen hatte dieser schließlich den Großteil der Rentenanwartschaften eingezahlt. Zum anderen kann der Ausgleichspflichtige auch pflegebedürftig werden. Eventuell müssten sich die gemeinsamen Kinder dann an den Pflegekosten beteiligen, obwohl der Ausgleichspflichtige sich hätte alleine finanzieren können, hätte er im Falle des vorzeitigen Todes der ehemaligen Partnerin auch die volle Renten erhalten.

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