An die Fraktionen des Deutschen Bundestages, das Bundesfamilienministerium und das Bundesministerium der Justiz
In den letzten Tagen sind zahlreiche Medienberichte über eine einstweilige Anordnung des Familiengerichtes am Amtsgericht Weimar erschienen: Ein Familienrichter hatte verfügt, dass die Coronamaßnahmen an den Thüringer Schulen kindeswohlgefährdend seien und hat sie somit untersagt.
Die Aufregung ist groß. Zum einen geht es darum, dass sich die Verfügung, wie gesagt wird, den Argumenten der so genannten Coronaleugner anschließe, zum anderen geht es um die Frage der Zuständigkeit des Familiengerichtes. Eine solche Zuständigkeit wird in der Regel abgestritten oder sogar grundsätzlich in Frage gestellt, zuständig sei das Verwaltungsgericht.
Die Aufregung ist groß, bezieht sich aber auf Nebensächlichkeiten. Der Kernpunkt des „Husarenstückes“ des Familienrichters liegt jedoch darin, dass die Verfügung einem Offenbarungseid gleichkommt und ein Schlaglicht auf das gesamte deutsche Familienrechtssystem wirft. Die Probleme, die durch diesen Fall offenkundig werden, plagen die betroffenen Familien schon lange und führen zu unermesslichen Leid.
Es stellen sich viele Fragen: Wie konnte es so weit kommen? Was ist mit unserem Familienrechtssystem eigentlich los?
In dem vorliegenden Fall lässt sich die Frage in acht Segmente aufteilen:
- Ein Kind ist womöglich gefährdet. Wie funktioniert in dem Fall das Gefahrenabwehrsystem?
- Wieso sollte ein Familiengericht überhaupt zuständig sein?
- Jugendamt – kann es im Rechtsstaat eine Exekutive ohne Kontrolle durch die Judikative geben?
- Wem nützt eine einstweilige Anordnung? Eine Lizenz zu unbefristeter Willkür?
- Muss ein Sachverständiger etwas von der Sache verstehen?
- Wieso sind BGH und BVerfG höchst überflüssige Instanzen?
- Warum macht ein Familienrichter sowas? Wer wird überhaupt Familienrichter?
- Warum unternimmt niemand etwas dagegen?
Das Verfahren am Familiengericht weist erhebliche Schwächen und Probleme auf. Darauf haben die IG Jungen, Männer und Väter (IG-JMV) mit ihren Mitgliedsvereinen zusammen mit zahlreichen anderen mit der Thematik befasste Verbänden in Gesprächen mit den Bundestagsfraktionen im Laufe der Jahre wiederholt hingewiesen – ohne dass irgendeine Besserung eingetreten wäre.
In dem Koalitionsvertrag der jetzigen Bundesregierung ist zwar ab Zeile 821 eine Reform des Familienrechtes vorgesehen, in die alle damit verbundenen Akteure eingebunden sein sollen, wie etwa das Jugendamt, die Sachverständigen und die Verfahrensbeistände. In der gesamten Legislaturperiode ist das Bundesjustizministerium in dieser Sache jedoch nicht tätig geworden.
Ende 2020 teilte die Bundesjustizministerin Lambrecht mit, dass sie auch nicht tätig zu werden gedenke.
Einmal abgesehen von der an sich berechtigten Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Gerichtsbeschlusses im Angesicht der Coronasituation, möchte die IG-JMV bei dieser Gelegenheit grundsätzliche Fragen zu den Aspekten des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Familiengerichtsbarkeit aufwerfen.
1. Ein Kind ist womöglich gefährdet, wie funktioniert in dem Fall das Gefahrenabwehrsystem?
Die Ausgangssituation ist normalerweise die, dass ein Elternteil oder ein Außenstehender die Kinder gefährdet sieht. Die Gefährdung kann sich aus zahlreichen Gründen ergeben, etwa durch eine gefürchtete Gewalttätigkeit des anderen, womöglich getrenntlebenden Elternteils. Hier ging die von der Mutter angenommene Gefährdung jedoch von der Schule aus.
Was kann die Mutter in so einem Fall tun? Sie kann sich an die Schule wenden und bitten, die Gefährdung abzustellen. Aber was ist, wenn die Schule die Gefährdung nicht einsieht und sich weigert?
Die Mutter kann sich dann an das Jugendamt wenden, denn bei Kindeswohlgefährdung ist zunächst das Jugendamt zuständig (§ 8a, SGB VIII). Aufgrund der vorgenannten Rechtsvorschrift wird das Jugendamt sodann unter Mitwirkung mehrerer Fachkräfte (= mindestens zwei Sozialpädagoginnen) die Gefährdung einschätzen. Ob die Sozialpädagoginnen fachlich dazu in der Lage sind, soll dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall sind sie weder mehr noch minder qualifiziert, als sie es bei einer durchschnittlichen Familienstreitigkeit sind, bei der eine Gefährdung unterstellt wird.
In dem vorliegenden Fall ist die Rolle des Jugendamtes aus der Berichterstattung nicht ersichtlich, was auch weiter nicht verwunderlich ist. Das Skandalverfahren in Weimar hat nur wenige Tage gedauert und so schnell kann das Jugendamt gar nicht reagieren.
2. Wieso sollte ein Familiengericht überhaupt zuständig sein?
Nun wird in den Medienberichten wiederholt behauptet, zuständig in der Sache wäre in dem Fall das erwaltungsgericht. Was die Normenkontrolle der Coronavorschriften betrifft, mag dies sogar zutreffend sein.
Nun könnte man denken, dass immer, wenn ein betroffener Bürger (hier: die sorgeberechtigte Mutter) bei einer Behörde (hier: beim Jugendamt) einen Antrag stellt (hier: um tätig zu werden wegen Kindeswohlgefährdung) und sich die Behörde weigert, dem Antrag nachzukommen, das dann automatisch das Verwaltungsgericht zuständig wäre. Immerhin geht es um einen Streit zwischen einer Behörde und einem Bürger. Wenn nun dieser Bürger meint, dass er Anspruch darauf habe, dass das Jugendamt für ihn tätig wird, diese aber untätig bleibt, dass folglich das Verwaltungsgericht für ihn zuständig wäre, hat er dann damit recht? Nein. Weit gefehlt.
3. Jugendamt – kann es im Rechtsstaat eine Exekutive ohne Kontrolle durch die Judikative geben?
In einer rechtsstaatlichen Ordnung ist es zwar so, dass eine Behörde (Exekutive) nach den durch Gesetzgeber (Legislative) erlassenen Rechtsvorschriften zu agieren hat. Wenn nun der Bürger meint, die Exekutive halte sich nicht daran, kann er sich an das Gericht (Judikative) wenden. Bei dem deutschen Jugendamt schleicht sich der Staat jedoch einfach davon. Denn laut § 36a, SGB VIII unterliegt das Jugendamt einer „Selbststeuerung“ und gewährt nur die Hilfen, die das Jugendamt für erforderlich hält. Selbst wenn die Kinder tatsächlich gefährdet sind, hat der Bürger keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Jugendamt sie schützt oder ihnen hilft. Weder das (nicht zuständige) Verwaltungsgericht noch das (zuständige) Familiengericht dürfen dem Jugendamt irgendeine Verpflichtung auferlegen.
Und ja: Das Jugendamt gewährt grundsätzlich Hilfen. Wenn das Jugendamt die Kinder gegen ihren Willen und gegen Willen der Eltern aus der Familie herausnimmt und in einem Kinderheim unterbringt, dann handelt es sich dabei um eine „Hilfe“. Die Kosten für diese Hilfen sind die Eltern grundsätzlich verpflichtet zu übernehmen, auch wenn es sich fürchterlich für die Eltern anhört, wenn das Jugendamt ihnen sagt: „Wir helfen Ihnen, indem wir Ihnen Ihre Kinder wegnehmen und Ihr Geld übrigens auch.“ Gegen diese „Hilfe“ können sich die Eltern vor dem Familiengericht wehren, nicht vor dem Verwaltungsgericht.
Wenn im umgekehrten Fall das Jugendamt wegen angenommener Kindeswohlgefährdung nicht tätig wird, kann das Verwaltungsgericht genauso wenig angerufen werden (entsprechende Gerichtsbeschlüsse liegen vor). Es bleibt den Eltern nur der Gang zum Familiengericht, wie in dem Fall in Weimar geschehen. Das Familiengericht kann den Familienmitgliedern und beliebigen Dritten gegenüber Anordnungen erlassen, nicht jedoch gegenüber dem Jugendamt (§ 36a, SGB VIII).
Bis ein Urteil vor einem Verwaltungsgericht in Thüringen in der ersten Instanz ergeht, dauert es im Durchschnitt 14,7 Monate (Statistisches Bundesamt, 2018). So gesehen wäre das Verwaltungsgericht bei einem Fall von Kindeswohlgefährdung eine denkbar schlechte Adresse.
4. Wem nützt eine einstweilige Anordnung? Eine Lizenz zu unbefristeter Willkür?
In Kindschaftssachen hat das Familiengericht das Jugendamt grundsätzlich anzuhören, eine einstweilige Anordnung kann jedoch schon aufgrund eines Antrags von nur einer Partei erfolgen, ohne Anhörung der Gegenseite, des Jugendamtes oder gar eines Sachverständigen. Im Fall Weimar wurden allerdings drei Sachverständige angehört, wenn auch die „falschen“.
So kann z.B. der betreuende Elternteil einer Trennungsfamilie beim Familiengericht einen Antrag auf Aussetzung des Umganges mit dem anderen Elternteil stellen und dies mit einer Kindeswohlgefährdung begründen. Er kann einen Antrag auf einstweilige Anordnung beantragen, welche den Umgang bis zur Hauptverhandlung aussetzt. Der Richter kann diese Anordnung ohne Anhörung der Gegenseite veranlassen.
Nun ist die Anordnung „bis zur Hauptverhandlung“ gültig. Es gibt auch keine Rechtsmittel dagegen, etwa die einer Beschwerde zur nächsten Instanz. Denn die Idee der Anordnung ist es ja gerade, sofortige Hilfe zu gewähren. Eine Beschwerdemöglichkeit würde den Zweck der einstweiligen Anordnung untergraben.
Aber wann findet die Hauptverhandlung statt? Wann ergeht der eigentliche Beschluss in der
Hauptsache?
Wenn es der Richter so will, gar nicht. Die einstweilige Anordnung kann für immer bestehen bleiben. Wenn die Anordnung etwa bestimmt, dass ein Vater sein Kind „einstweilig“ nicht sehen darf, kann dies für immer gelten. Der Richter kann unendlich neue Eingaben von den Verfahrensbeteiligten anfordern, kann jahrelang untätig bleiben, immer wieder neue Angaben anfordern, er kann die Akte auch einfach liegen und verstauben lassen.
Sicher, der Beteiligter kann Verzögerungsrügen oder sogar entsprechende Klagen einreichen. Die werden irgendwann nach Abschluss des Hauptverfahrens auch bearbeitet. Aber immer erst danach. Wenn das Gericht nicht entscheidet, werden die Verzögerungsrügen und -klagen auch nicht bearbeitet. Am Ende, falls es doch zu einem Ende des Verfahrens kommt, kann der Betroffener ganze 1.200 Euro Entschädigung für jedes Jahr der Verzögerung erhalten. Richtig gelesen: pro Jahr.
Stellen Sie sich vor: Nun haben Sie völlig grundlos Ihr Kind 10 Jahre lang nicht sehen dürfen und wenn es gut geht, erhalten Sie dafür 12.000 Euro Entschädigung. Hurra.
Uns liegen Unterlagen zu mehr als einem Dutzend familienrechtlichen Verfahren vor, die noch in der ersten Instanz seit weit über 10 Jahren andauern und bei denen kein Ende in Sicht ist.
5. Muss ein Sachverständiger etwas von der Sache verstehen?
Auch die Auswahl der Sachverständigen in diesem Verfahren wird in den Medien scharf kritisiert.
Es handle sich, so liest man, um Coronaleugner, Querdenker. Diese Kritik ist durchaus nachvollziehbar. Aber hier handelt es sich nicht etwa um eine Ausnahme, sondern um die Regel bei familiengerichtlichen Verfahren.
Denn sachverständig ist der, den der Familienrichter als Sachverständigen bestellt. So ist es nun mal. Sie können den mangelnden Sachverstand oder die fehlende Qualifikation des bestellten Sachverständigen darlegen, letztlich wählt der Richter den Sachverständigen nach seinem Ermessen. Und wenn der Richter sagt, dass seine Oma sachverständig ist, dann ist sie das eben. Dieser Vergleich mit dem Sachverständigen und der Oma ist ein weit verbreitetes Bonmot unter Familienrechtlern, das durchaus zutreffend ist.
In den kommenden Monaten können wir mit Streitigkeiten unter getrennten Eltern rechnen, bei denen es darum geht, ob die Kinder gegen Corona geimpft werden. Wen zieht man da als Sachverständigen zu Rate? Eine Heilpraktikerin oder einen Kinder- und Jugendpsychiater? Ja, das geht. Alles schon passiert.
Die Sachverständigengutachten vor dem Familiengericht haben sich inzwischen zu einer Milliardenindustrie entwickelt. Umsatzstarke Unternehmen produzieren familienrechtliche Sachverständigengutachten massenweise, so etwa Fa. GWG in München.
Da stellt sich die Frage, welchen Stellenwert so ein Sachverständigengutachten hat. Denn ein Gutachten dient lediglich als Entscheidungshilfe des Richters.
Mal angenommen, der Richter bestellt den Direktor einer Kinderklinik als Sachverständigen und dieser befindet, die Impfung sei indiziert und dass die Vorteile der Impfung die Nachteile überwiegen. Kann das Familiengericht dennoch gegen die Impfung entscheiden? Ja, das kann passieren. Der Richter kann zum Beispiel bemerken, dass der Sachverständiger die Impfung nicht als „zwingend notwendig“ beschrieben hat. Diese „zwingende Notwendigkeit“ hat aber der Richter zur Entscheidungsgrundlage gemacht. Das ist sein „Ermessen“.
Und wenn nun diese Entscheidung durch ein Berufungsgericht (Oberlandesgericht bzw. Kammergericht) erfolgte, gibt es dann dagegen keine Beschwerdemöglichkeit mehr? Keine? Doch. Zumindest theoretisch.
6. Wieso sind BGH und BVerfG höchst überflüssige Instanzen?
Der betroffene Bürger kann nach einer (abgelehnten) Anhörungsrüge eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einreichen oder sich aber an den Bundesgerichtshof (BGH) wenden.
Nur: Das BVerfG nimmt ca. 97,5% der Beschwerden gar erst nicht zur Entscheidung an. Begründung: keine. Es kommt irgendwann nach einem halben Jahr oder länger einfach ein Schreiben vom BVerfG, dass die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Vor dem BGH wiederum sind momentan ganze 39 Anwälte zugelassen. Wenn der Bürger keinen davon überzeugen kann, für ihn tätig zu werden, ist ihm auch dieser Weg gesperrt.
Aber irgendjemand hat doch sicherlich in einem gleich gelagerten Fall schon mal vor dem BGH oder BVerfG Recht bekommen? Darauf kann man sich doch vor dem OLG berufen?
Kann man schon. Aber gerade in Familiensachen sind diese Beschlüsse und Urteile eben keine Präzedenzfälle. Ein gewiefter Richter findet immer irgendeinen Aspekt, um zu begründen, dass der durch BGH oder BVerfG beschlossener Fall doch irgendwie „anders gelagert“ und daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Immer.
Übrigens: Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass sich Richter in den Berufungsgerichten besser mit dem Familienrecht auskennen als Familienrichter an den Amtsgerichten. Ein Richter am Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof oder BVerfG kann für Familiensachen zuständig sein, ohne jemals zuvor in einem Familiengericht gearbeitet zu haben. Und sehr häufig ist dem auch so.
7. Warum macht ein Familienrichter sowas? Wer wird überhaupt Familienrichter?
Wie wird man Familienrichter? Es ist wie bei den Sachverständigen: Man wird dazu ernannt. Zum Familienrichter gibt es keine spezifische Ausbildung. Jeder, der sein Staatsexamen absolviert hat, kann zum Familienrichter berufen werden. Versteht er etwa etwas von den Bedürfnissen der Kinder und der Eltern? Hat er besondere Begabungen oder Qualifikation in (Familien-) Psychologie? Kennt er sich mit dem Familienrecht und der ständigen Rechtsprechung aus? Egal.
Befragt man Jurastudenten, dann erfährt man, dass die Laufbahn des Familienrichters nicht gerade als Traumberuf gilt. Beschäftigt sich ein Jurastudent überhaupt mit dem Familienrecht?
Nein, denn er weiß, dass beim Staatsexamen keine Fragen zum Familienrecht gestellt werden. Er konzentriert sich also auf die Rechtsbereiche, die für das Examen bedeutsam sind. Und hat er erst einmal sein Staatsexamen in der Tasche, will er dann etwa Richter werden, mit dem mickrigen Gehalt eines Familienrichters, wenn er genauso gut in einer namhaften Kanzlei mit einem sechsstelligen Einstiegsgehalt tätig werden kann, wenn er begabt genug ist? Nein, das will er auch nicht. In allen Rechtsbereichen Deutschlands mangelt es an angehenden Richtern und inzwischen hat jeder, der sein Staatsexamen mit Ach und Krach irgendwie bestanden hat, die Chance, Richter zu werden.
Einmal zum Richter berufen, will er dann etwa Familienrichter werden? Auch nicht. Unter Juristen gilt die Ernennung zum Familienrichter als „Strafversetzung“ und das Familiengericht als „die Besenkammer der Justiz“. Dorthin werden Richter verdammt, die entweder nicht willig oder in der Lage sind, sich bei ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz zu halten. Einerseits will man sie nicht wegen Rechtsbeugung verurteilen, weil das ein schlechtes Licht auf alle Richter werfen würde, andererseits kann man sie auch nicht kündigen, denn zum Richter wird man auf Lebenszeit berufen. Ihre mangelnde Eignung zum Richteramt käme immer wieder bei öffentlichen Gerichtsverfahren unangenehm ans Tageslicht. Was tun?
Die Lösung lautet: zum Familiengericht mit ihm. Die familienrechtlichen Verfahren sind grundsätzlich nichtöffentlich. Die Willkür der Richter bekommen damit nur die Betroffenen selbst mit. Doch wer will ihnen schon glauben? Sie jammern über Justizwillkür, aber wahrscheinlich haben sie ja doch ihre Kinder geschlagen, denn so ganz ohne Grund wird einem Elternteil der Umgang mit seinem Kind schließlich nicht verwehrt worden sein, oder?
Wer sich mit der Frage der Ausbildung der Familienrichter näher beschäftigen will, kann bei den Stellungnahmen der Sachverständigen zu dieser Frage vor dem Rechtsausschuss des Bundestages am 25.09.2019 nachschlagen.
Sicherlich gibt es auch einige gute Familienrichter. Aber nicht lange, denn sie werden in der Regel wegbefördert.
8. Warum unternimmt niemand etwas dagegen?
Das Problem mit der Arbeit der Jugendämter und den Familiengerichten wird seit Jahrzehnten durch verschiedene Akteure den Bundestagsfraktionen vorgetragen. Hunderttausende Familien leiden unter der Willkür am Familiengericht. Die tausende von Beschwerden an Bundestagsabgeordneten, an den Petitionsausschuss des EU-Parlaments, sowie die zahlreichen Urteile des EGMR gegen Bundesrepublik Deutschland in familienrechtlichen Verfahren verdeutlichen, dass es sich um einen systemischen Fehler handelt, nicht um bedauerliche Einzelfälle.
Man mag die Entscheidung des Familiengerichtes in Weimar kritisieren, wie man will. Dieser Fall unterscheidet sich nur geringfügig von der ständigen Willkür in den deutschen Familiengerichten. Nämlich in dem Punkt, dass sich ausnahmsweise die Medien und womöglich sogar einige Politiker dafür interessieren.
Die betroffenen Schulen und die Landesbehörden in Thüringen können den Beschluss getrost ignorieren. Denn der Richter befolgte hier den alten eisernen Grundsatz der Familiengerichte, die sogenannte „Folgenichtigkeit“. Es wird zwar diskutiert, ob diese zwei Schulen oder gar alle Schulen in Thüringen dem Beschluss Folge leisten sollen. Die Tatsache ist jedoch: niemand muss sich an einen solchen Familiengerichtsbeschluss halten.
Der Beschluss ist nämlich nicht strafbewährt. Wer gegen den Beschluss verstößt, hat keinerlei Konsequenzen zu fürchten. Durch diesen Grundsatz sind Generationen von Trennungskindern von einem Elternteil entfremdet worden, in der Regel von dem Vater.
Denn im Familienrecht gilt: wer die Kinder hat, hat die Macht. In diesem Fall „hat“ die Schule die Kinder. Bei einem unliebsamen Familiengerichtsbeschluss kann derjenige, der die Kinder und somit die Macht hat, diesen Beschluss ruhig ignorieren. Was soll der Richter schon unternehmen, wenn sich die beiden betroffenen Schulen sich nicht an dem Beschluss halten?
Die Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter fordert von der Bundesregierung sowie von sämtlichen im Bundestag vertretenen Fraktionen, diese offensichtlichen und wiederholt stattfindenden Menschenrechtsverletzungen zu beheben. Führen Sie in der Kinder- und Jugendhilfe sowie in der Familienjustiz rechtsstaatliche Verhältnisse ein.
Hier der offene Brief der IG-JMV vom 15.4.2021 als PDF zum Download (244 kB):
Offener Brief zum Urteil des Familiengerichts in Weimar 2011-04-15.pdf