Kinder und Jugendliche beschweren sich über das Deutsche Familienrecht bzw. dessen gelebte Praxis.
Hierzu haben wir ein Schreiben eines 13-jährigen Mädchens angehängt, welches sich aufgrund ihrer leidvollen Erfahrungen im Trennungsverfahren an die Justiz- und Familienministerin gewandt hatte.
Hintergrund
Das Familienrecht ist enorm reformbedürftig. Das hatte auch die noch bis September ’21 gewählte Koalition erkannt und in ihrem Koalitionsvertrag in Zeile 775 festgehalten:
„Wir wollen, dass Eltern und Kinder in einer Trennungsphase gut beraten und begleitet werden. Das Wohl der Kinder muss dabei im Zentrum stehen.“ Auch die neue Koalition hat in ihrem Koalitionsvertrag bezüglich Familienrecht aus Seite 102 folgendes festgehalten „…so muss das Familiengericht über die gemeinsame Sorge entscheiden. Das „Kindeswohl“ ist dabei besonders zu berücksichtigen.“
Wie diese Begleitung aussieht und was überhaupt „Kindeswohl“ ist, wurde bis heute nicht definiert. Stattdessen wird der Begriff „Kindeswohl“ als Totschlagargument für jedwede Entscheidung genommen. Mangels Definition des Studienobjekts „Kindeswohl“ sind klare und wissenschaftlich neutrale Erkenntnisse nicht zu erwarten.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die zahlreichen Mängel der Petra-Studie, die wir bereits kommentierten – siehe unsere Stellungnahme zur PETRA-Studie.
„Der Gebrauch des Ausdruckes „Kindeswohl“ ist dabei eher prozesstaktischer Natur denn inhaltlich ausgerichtet und zielt in der Regel auf die Durchsetzung von
Erwachseneninteressen ab.“
Der Gebrauch des Ausdruckes „Kindeswohl“ ist dabei eher prozesstaktischer Natur denn inhaltlich ausgerichtet und zielt in der Regel auf die Durchsetzung von Erwachseneninteressen ab.
Wie der hier angehängte Brief eines betroffenen Kindes deutlich macht, verursacht auch das Scheidungsverfahren, wie es heute praktiziert wird, ungeheure seelische Gewalt.
Auswirkungen des aktuellen Familienrechts
Die Auswirkungen des bestehenden bundesdeutschen Familienrechts, begleitet von einer einseitig ausgerichteten Familienpolitik, manifestieren sich in folgenden Phänomenen:
- 40% der Kinder in Trennungsfamilien erleiden vollständigen Kontaktabbruch zu einem Elternteil, zumeist zu ihrem Vater.
- 40% der unterhaltspflichtigen Elternteile sind nicht in der Lage, den Kindesbarunterhalt vollständig zu leisten, zumeist getrennt erziehende Väter. Die
angegebene Zahl ist ein Schätzwert. Sie kann, falls in naher Zukunft verlässliche Zahlen vorliegen, erheblich höher liegen. Unter anderem ist dies mitursächlich für das Phänomen, dass 40% der getrennt erziehenden Mütter auf die Gewährung von Leistungen nach Hartz IV angewiesen sind.
Besonders für den ersten Punkt – Kontaktabbrüche – kann das bundesdeutsche Familienrecht mitverantwortlich gemacht werden. Es ist bedauerlich, dass die Bundespolitik sich vorstehend aufgeführten Phänomenen zu wenig bis gar nicht widmet.
Strukturen im aktuellen Familienrecht
Nach Einschätzung der IG-JMV wird das bundesdeutsche Familienrecht vor allem von vielen getrennt erziehenden Vätern, aber auch von vielen betroffenen getrennt erziehenden Müttern wie nachfolgend dargestellt wahrgenommen.
- Es fehlen zeitgemäße Regelungen: Die Beschlüsse zu Umgang und Unterhalt spiegeln im Regelfall nicht moderne und zeitgemäße Ansätze von partnerschaftlicher Lebensführung wider.
- Einseitige Favorisierung des „Residenzmodells“: Die Beschlüsse zu Umgang und Unterhalt favorisieren einseitig ein Betreuungsmodell: das Residenzmodell mit der Verteilung „Eine(r) betreut – eine(r) bezahlt“. Ursächlich: BGB § 1606 (3). Neben § 1606 BGB wird das Residenzmodell auch im § 1687 BGB beschrieben.
- Fehlende bundeseinheitliche Rechtsprechung: Eine bundeseinheitliche Rechtsprechung ist so gut wie nicht erkennbar. Die Beschlüsse in Familienverfahren fallen je nach OLG-Bezirk höchst unterschiedlich aus. Oft stehen Beschlüsse verschiedener Oberlandesgerichte zueinander im Widerspruch. Jedoch widersprechen selbst BGH Beschlüsse häufig ihre eigenen, früheren Beschlüssen. Zudem gibt es widersprüchliche Beschlüsse des BGH, BVerfG und EuGH. So entsteht der Eindruck von Zufälligkeit und Willkürlichkeit.
- Fehlende Gleichbehandlung laut Verfassung: Die laut Verfassung vorgeschriebene Gleichbehandlung der Geschlechter sowie die Gleichbehandlung der Eltern (in Trennungsfamilien) sind im deutschen Familienrecht nicht erkennbar. Anstelle dessen existieren Priorisierung und rechtliche Besserstellung desjenigen Elternteils, der zeitlich mehr betreut (BGB § 1606 Abs.3). Der zweite Elternteil wird hierarchisch abgewertet. Annähernd zeitlich gleich betreuende Eltern werden nicht annähernd gleich behandelt.
- Delegieren der Verantwortung des Gerichts an Dritte: Vielfach delegieren Familienrichter (m/w/d) Einschätzungen und Stellungnahmen an gerichtsnahe Professionen und übernehmen in der Folge für ihre Beschlüsse deren Empfehlungen. Das bedeutet, die Beschlussfassung wird faktisch durch Dritte vorweggenommen. Eine strukturelle Missachtung der gerichtlichen Zuständigkeit.
- Einteilung in „gute“ und „schlechte“ Elternteile durch Dritte: Durch die Stellungnahmen seitens der Jugendämter sowie der Sachverständigengutachter ergeben sich Bewertungen und daraus Einteilungen der Trennungseltern in einen „guten“ Elternteil (er bekommt die Kinder und die finanziellen Transferleistungen) und einen „schlechten“ Elternteil (er wird zum Zahl- und Besuchs-Elternteil). Es entstehen „Gewinner“ und „Verlierer“.
Eine derartige Hierarchisierung ist durch GG Art. 6 nicht gedeckt. - Bevorteilung und Belohnung des nichtkooperierenden Elternteils: Verweigert im familiengerichtlichen Verfahren der Elternteil, bei dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt, die Kooperation mit dem zweiten getrennt erziehenden Elternteil, so wird er in der Regel durch die Rechtsprechung „belohnt“. Er wird Träger aller Rechte bezüglich des Kindes.
Der zweite, zeitlich geringer betreuende Elternteil wird rechtlich abgewertet. Dieser erhält zumeist nicht die Steuerklasse 2, obwohl er in finanzieller Sicht die Hauptlast trägt. Zudem sind seine Miterziehungsmöglichkeiten eingeschränkt. Begründet wird diese Praxis vielfach mit dem „Kindeswohl“ und dem „Ruheargument“ – das Kind (und seine Mutter) benötigten „Ruhe“ vor dem zweiten Elternteil. - Erhöhte Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen:
Das deutsche Familienrecht steht Interpretationen moderner Lebensführung im Wege. Politisch und gesellschaftlich erwünscht ist eine größere Partizipation von Vätern in der Familienarbeit. Väter sollen (und wollen) sich verstärkt um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder kümmern. Dem stehen die höchstrichterlichen Vorgaben (BGH) zu erhöhter Erwerbsobliegenheit und zu den Vorgaben zur Annahme von fiktivem Einkommen beim allein zahlungspflichtigen Elternteil entgegen.
Fehlende Dynamisierung und Anpassung der Beschlüsse: Beschlüsse zu Umgang und Unterhalt werden statisch verstanden. Sind sie einmal gefasst, sind spätere Anpassungen an veränderte Lebensführungen vielfach ausgeschlossen. - Fehlende Revisions- bzw. Beschwerdemöglichkeiten:
Vielfach werden Revisions- bzw. Beschwerdemöglichkeiten an OLG und BGH verhindert bzw. ausgeschlossen. Auch beim BVerfG ist eine ausgeprägt selektive Zulassungspolitik wahrnehmbar.
Vor diesem Hintergrund prüften die in der IG-JMV zusammengeschlossen Verbände die Vorschläge, die zu einer Verbesserung führen können.
Eine zeitgemäße Neuregelung des bundesdeutschen Familienrechts verlangt grundsätzliche gesetzliche Änderungen.
Ebenso skeptisch steht die IG-JMV dem Gedanken gegenüber, in familiengerichtlichen Verfahren vermehrt Kinder befragen zu wollen. Diese werden in der Folge dazu genötigt, sich für oder gegen einen Elternteil auszusprechen, obwohl sie eigentlich nur in Glück und Frieden beide Eltern haben wollen.
Wenn sich Paare dazu entschließen Kinder zu bekommen, sind sie für deren Wohlbefinden bis zum Erwachsen werden verantwortlich.
Wenn sich Paare dazu entschließen Kinder zu bekommen, sind sie für deren Wohlbefinden bis zum Erwachsen werden verantwortlich. Das bedeutet auch, dass man ihnen zumuten kann, zunächst in moderierten oder begleiteten Verfahren eine Umgangsregelung zu finden, die die Eltern den Kindern nicht entfremdet und beide Eltern einen gehörigen Erziehungsanteil zubilligt. Nur wer für etwas verantwortlich ist und mitentscheiden kann, ist bereit sich finanziell, aber auch durch Engagement einzusetzen. Abgesetzte Eltern ertragen ebenso wie die entfremdeten Kinder den Verlust nur schwer und leiden fast ein ganzes Leben daran.
Jugendamt
Die generellen und verpflichtenden Vorgaben durch Sozialgesetzbuch (SGB) VIII § 50 und FamFG § 162 Mitwirkung [des Jugendamtes] in Verfahren vor den Familiengerichten sind kritisch zu sehen. Eine Anhörung des Jugendamts in Gerichtsverfahren ist sinnvoll in Fällen von Kindeswohlgefährdung, Abstammungssachen und Gewaltschutzsachen. Die Mitwirkung von Jugendämtern ist auf diese Fälle zu begrenzen.
Im Falle der Regelung der Betreuung des Kindes in Nachtrennungsfamilien ist die Einschaltung des Jugendamtes nicht zielführend und der falsche Weg. Die Regelung der Betreuung der Kinder ist alleine Aufgabe der Eltern. (Siehe Kapitel Lösungen). Durch Stellungnahmen seitens der Mitarbeiter(m/w/d) von Jugendämtern entstehen oftmals willkürliche Entscheidungen bezüglich der Betreuung des Kindes (gewöhnlicher Aufenthaltsort und „Umgang“). Vielfach fließen persönliche Erfahrungen und persönlich erlebte Verletzungen der Befassten in die Bewertungen ein und verhindern Objektivität. Die befassten Mitarbeiter der Jugendämter können im Rahmen ihres Tätigwerdens immer nur einen Ausschnitt aus den Lebenswirklichkeiten der Trennungsfamilie erleben. Aus diesem Grunde wird die Bewertung zwangsläufig subjektiv und unangemessen ausfallen.
Auch sind Mitarbeiter von Jugendämtern nicht an die Wahrheitspflicht gebunden. Eine Verwertung ihrer Einschätzungen vor Gericht für Entscheidungen, die die Lebenswirklichkeiten von Trennungsfamilien auf Jahre hinaus bestimmen und nahezu unveränderlich gesehen werden, ist nicht angemessen.
Die Zuständigkeit der Jugendämter muss auf die Kernaufgaben beschränkt werden: den Schutz der Kinder und Jugendlichen.
Hinzu kommt, dass viele Jugendämter § 18 SGB VIII in einer Weise auslegen, das sie sich nahezu ausschließlich für die Interessen von hauptbetreuenden Elternteilen zuständig fühlen. Die zweiten getrennt erziehenden Elternteile und ihre Anliegen werden vielfach ignoriert. SGB VIII § 18 führt letztendlich dazu, dass sich Jugendämter zur Parteilichkeit verpflichtet fühlen – ein Anachronismus. Die Zuständigkeit der Jugendämter muss auf die Kernaufgaben beschränkt werden: den Schutz der Kinder und Jugendlichen. Die gesetzlich vorgesehene Mithilfe der Jugendämter bei familiengerichtlichen Verfahren (SGB VIII § 50, FamFG § 160) ist zu streichen. Die Bundesregierung hat das Bestehen dieser Defizite und den Veränderungsbedarf im Kinder- und Jugendhilferecht erkannt und eine Initiative auf den Weg gebracht, Neuregelungen unter Einbeziehung der Betroffenen zu erarbeiten (siehe Koalitionsvertrag 2018 und Initiative BMFSFJ 2018 / 2019).
Sachverständigengutachten
Das „Outsourcen“ von Stellungnahmen durch Familiengerichte an Gutachter ist ähnlich kritisch zu sehen wie das Einholen der Stellungnahmen bei Mitarbeitern von Jugendämtern. Es ist eine bekannte Tatsache, dass eine Vielzahl der diesbezüglichen Stellungnahmen wissenschaftlichen Standards nicht genügt. Trotzdem werden Gutachter von Familiengerichten beauftragt, um Entscheidungen über die Lebenswirklichkeiten der Trennungsfamilien zu fällen – oft über die berechtigten Ansprüche eines getrennt erziehenden Elternteils hinweg. Dabei entsteht zwangsweise der Eindruck von Willkürlichkeit.
Die Gründe für die Ablehnung der Praxis des Outsourcens an „Sachverständige“ zur Festlegung von Betreuung und „Umgang“ sind identisch mit der Ablehnung der Praxis der Einbindung der Jugendämter. Es steht einem Dritten nicht zu, Entscheidungen über die Lebenswirklichkeiten für getrennt erziehend Eltern über ihre Köpfe hinweg zu fällen. Faktisch wird mit der Unart des Gutachterwesens ein Elternteil zum „Gewinner“ gemacht (Er erhält die Kinder, die Macht über sie und die finanziellen Transferleistungen); der zweite getrennt erziehende Elternteil wird zum „Verlierer“ (er wird Zahl-Elternteil, seine Betreuungsleistung wird abgewertet: „Umgang“- bzw. Besuchs-Elternteil). Die Lösung liegt in der Rückgabe der Verantwortung in die Hände der Trennungseltern. Beide getrennt erziehende Eltern haben zukünftig mittels verpflichtender Mediation die Betreuung der Kinder zu regeln. Dazu bedarf es Druck von Seiten des Staates auf beide Eltern zur Einigung. In vielen westlichen Ländern hat sich dieses Modell bewährt. Beispiele: Skandinavien, Australien, Kalifornien usf.
Lösungen und Forderungen
Anstelle von bloßer Symbolpolitik präsentiert die IG-JMV nachfolgend aufgeführte Lösungen und Forderungen. Dabei orientiert sich die IG-JMV an Beispielen von aktuellen und zeitgemäßen Regelungen im westlichen Ausland, die sich nachweislich bewährt haben, so in:
Skandinavien, Belgien, Frankreich, Australien und USA (Kalifornien; New York u.a.) Die IG-JMV forderte die Bundesregierung schon seit Jahren auf, folgende Vorgaben zeitnah umzusetzen:
Gleichbehandlungsgrundsatz für Frauen und Männer, Mütter und Väter
Bei allen zukünftigen Gesetzesänderungen ist auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes zu achten (GG Art. 3).
Gleiche Rechte und Pflichten für Frauen und Männer, getrennt erziehende Mütter und Väter (GG Art. 3 und 6).
Das Diskriminierungsverbot nach GG Art. 3 ist zu achten:
Grundgesetz Artikel 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes… benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) „Niemand darf wegen seines Geschlechtes […] benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Die Vorgaben von GG Art.6 (5) „Den unehelichen Kindern sind […] die gleichen Bedingungen […] zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“ sind auf den Umgang mit nachehelichen Kindern auszuweiten.
Generelles Melderecht der Trennungskinder in beiden Haushalten:
Die Praxis, beide Haushalte der getrennt lebenden Eltern melderechtlich ungleich zu behandeln, ist nicht mehr zeitgemäß. Es ist dafür zu sorgen, dass Trennungskinder generell in beiden Haushalten der getrennt erziehenden Eltern gemeldet werden können.
Eine Zustimmung des jeweils anderen Elternteils ist dazu nicht notwendig. Das Melderecht ist diesbezüglich zu verändern. Vorbild: Dänemark.
Residenzpflicht im Schulbezirk
Die „autonome Selbstbestimmung“ der Frau bzw. des Mannes findet Grenzen, wenn es um das Wohl der Kinder und ihre Beziehungen zu ihren beiden Eltern geht. Dieser Ansatz muss Niederschlag finden in den Möglichkeiten zur Wohnortwahl. Getrennt erziehende Eltern haben jederzeit das Recht, mit ihren Kindern ihren Wohnsitz zu wechseln, jedoch nur innerhalb des Schulbezirks. Wollen die getrennt erziehenden Eltern mit ihrem Wohnsitz den Schulbezirk verlassen, so können sie das tun, jedoch ohne Mitnahme der Kinder. In diesem Falle haben diese Elternteile alle anfallenden Kosten des „Kindesumgangs“ zu tragen. Ein Wohnortwechsel mit Kindern nach außerhalb des Schulbezirks ohne Zustimmung des zweiten Elternteils ist als Verstoß gegen die Residenzpflicht zu werten. Dieser Elternteil verliert in der Folge das Sorgerecht für die Kinder. Beispiele: „30-miles-rule“ in Kalifornien, Regelungen zur custody in New York (USA).
Abkehr vom obligatorischen Leitbild „Residenzmodell“ laut BGB § 1606 (3)
Nach Beendigung vieler familiengerichtlicher Verfahren finden sich Trennungsfamilien in Deutschland in Lebensentwürfen aus den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts wieder: „Eine(r) betreut – eine(r) bezahlt“.
Dieser Ansatz ist nicht mehr zeitgemäß und zu ersetzen. Die Vorschrift nach BGB § 1606 (3) ist entsprechend zu verändern. Die IG-JMV schlägt folgende Formulierungen für Gesetzestexte vor:
„Beide betreuen – beide bezahlen“
Von „Eine(r) betreut – eine(r) bezahlt“
Zu „Beide betreuen – beide bezahlen“
- Beide getrennt erziehende Eltern sind für Betreuungs- und Barunterhaltsaufwand und ihre angemessene Aufteilung zwischen den Eltern gleichermaßen verantwortlich und zuständig.
- Die Trennungseltern haben die Aufteilung der Betreuungsleistung in obligatorischer Mediation vor Beginn des Familienverfahrens zu erarbeiten.
- Im Falle von Nichteinigung während der Mediation gilt die paritätische Verteilung des Betreuungsanteils bis zur Einigung.
- Nach Einigung über die Betreuungsanteile ist die Pflicht zum Barunterhalt im reziproken Verhältnis zum Betreuungsanteil auf beide getrennte Eltern aufzuteilen unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und der jeweiligen Bedürftigkeit der Elternteile. Beispiele für obligatorische Mediation: Kalifornien (USA), Australien.
Beispiel für „Beide betreuen – beide bezahlen“: www.rosenheimermodell.de
Beendigung der Beteiligung der Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren
Die Vorgaben aus SGB VIII § 50 sowie FamFG § 160 Beteiligung der Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren sind, was die Festlegung von Betreuung, Umgang und Sorgerecht angeht, zu streichen.
Es steht keinem Dritten das Recht zu, über die Lebenswirklichkeiten von Trennungsfamilien und deren Zukunft zu entscheiden bzw. zu richten. Die Zuständigkeiten bei Kindeswohlgefährdung, Abstammung und in Gewaltsachen bleiben unangetastet.
Beendigung der Beteiligung der Sachverständigengutachter in familiengerichtlichen Verfahren
Die Qualität der sogenannten Sachverständigengutachten bei familiengerichtlichen Verfahren ist bekanntermaßen dürftig und entspricht vielfach nicht wissenschaftlichen Standards. So steht häufig gar kein pädagogischer Ansatz bzw. Kompetenz im Vordergrund.
Es steht keinem Dritten, auch nicht sogenannten Sachverständigen aus dem Gutachterwesen, das Recht zu, über die Lebenswirklichkeiten von Trennungsfamilien und deren Zukunft entscheiden und richten zu dürfen. Die Autonomie darüber muss bei den getrennt erziehenden Eltern verbleiben.
Beendigung der Beteiligung von „gerichtsnahen Professionen“ in familiengerichtlichen Verfahren
Die Qualität der sogenannten Beratungsangebote im Zusammenhang mit familiengerichtlichen Verfahren ist bekanntermaßen dürftig. Beispiel: Die Angebote von KIB – Kinder im Blick oder anderer Anbieter. Diese und ähnliche Beratungsangebote für trennungswillige Paare sind erwiesenermaßen für die Betroffenen nicht hilfreich. An der gesetzlichen Schieflage können sie nichts ändern. Deutlich erkennbar bleiben dabei allein der monetäre Zuwachs für die Ausführenden der Beratung, der monetäre Zuwachs für die Trägergesellschaften und die zusätzliche finanzielle Belastung für die Trennungseltern.
Ein häufig verbreiteter Grundfehler vorstehend zitierter Beratungsangebote besteht im Grundsatz der getrennten Beratung der Eltern. Dieses Konzept läuft zwangsläufig Gefahr, den jeweils anwesenden Elternteil in seiner Haltung bestärken zu wollen mit dem Ziel, Folgegesprächstermine vereinbaren zu können. Mit qualifizierter Mediation und Blick auf die Kinder hat dieser Ansatz wenig gemein. Aus diesen Gründen ist eine Förderung des weiteren Ausbaus dieser Beratungsangebote nicht zielführend. Die staatliche Subventionierung ist einzustellen. Anstelle dessen ist obligatorische Mediation vor Beginn des Familienverfahrens zu setzen zur Regelung der Aufteilung der jeweiligen Betreuungsleistungen.
Umgangsvereitelung und Umgangsverweigerung sind strafbewehrt zu stellen
Umgangsbehinderung und Umgangsverweigerung sind zivil- und strafrechtlich zu sanktionieren. Bei mehrfachem Vorkommen ist das Sorgerecht zu entziehen. Bei mehrfachem Vorkommen sind strafrechtliche Sanktionen (Geld- und Freiheitsstrafe) vorzusehen.
Entsprechende Gesetze sind für BGB und StGB zu formulieren. Dabei ist besonderes Augenmerk auf den Wohnortwechsel mit Kindern nach außerhalb des Schulbezirks zu legen (bei fehlender Zustimmung des zweiten Elternteils).
Anteilige Verteilung der staatlichen Leistungen auf zwei Haushalte
Alle kinderrelevanten staatlichen Leistungen sind zukünftig auf beide Haushalte anteilig zu verteilen wie die Auszahlung von
- Kindergeld
- Beamtenzulagen
- Riesterrenten-Anteile u.a. Verteilungsschlüssel hierfür muss der jeweilige Betreuungsanteil sein. Dementsprechende rechtliche Vorgaben sind abzuändern und anzupassen
Hier die Dokumente als PDF zum Download:
Stellungnahmen_zum_deutschen_Familienrecht_2023 (316 kB)
Kampf ums Kindeswohl: Brief eines betroffenen Mädchens.pdf (750 kB)